Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
Der am 28.05.2003 gegründete Verein trägt den Namen "Förderverein Sankt Florian der Freiwilligen Feuerwehr Rheinbreitbach e.V.". Der Förderverein hat seinen Sitz in 53619 Rheinbreitbach. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken und das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG), sowie die Pflege des Brauchtums und der Kameradschaft zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach.
b) die soziale Fürsorge der Mitglieder.
c) Förderung der Alterskameraden.
d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
e) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, und des Katastrophenschutzes.
f) Öffentlichkeitsarbeit.
g) durchführen von Veranstaltungen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a ) Aktive Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Rheinbreitbach
b ) Mitglieder der Altersabteilung
c ) Ehrenmitglieder
d ) Fördernde Mitglieder
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Aktive Feuerwehrangehörige können mit Eintritt in den aktiven Dienst in die Freiwilligen Feuerwehr Rheinbreitbach Mitglied werden.
4. Mitglieder der Altersabteilung sind solche Personen, die der Freiwilligen Feuerwehr Rheinbreitbach angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher aus gesundheitlichen Gründen ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
6. Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche Personen, Firmen und Körperschaften werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögens- und Sachwerte.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm-, Antrags- und Wahlrecht.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, der fördernden Mitglieder, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
b) Freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) Veranstaltungen
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung wird im Amtsmitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel veröffentlicht. Anträge müssen, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetat
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Erlass einer Geschäftsordnung
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten Mitgliedes muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
8.Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann seine Anträge zur Niederschrift geben.
§ 12 Vereinsvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a ) dem /der 1. Vorsitzenden
b ) dem /der 2. Vorsitzenden
c ) dem / der Kassenführer /in
d ) dem /der Schriftführer / in
e ) dem / der Wehrführer / in der FW Rheinbreitbach
f ) 2 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende, der / die Kassenführer / in und der / die Wehrführer / in. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Rechnungswesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100 € ohne Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der, der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Unkel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach zu verwenden hat.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Vereinsregister
1. Veränderungen im Vorstand, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind unverzüglich mit dem Versammlungsprotokoll dem Amtsgericht Neuwied zum Eintrag in das Vereinsregister vom Vorstand einzureichen.
2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.05.2003 beschlossen und trat sofort in Kraft.
Rheinbreitbach, den 28.05.2003
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